JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Text
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
Name
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2)Absatz 2,Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3)Absatz 3,Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.Mangels einer Bestimmung nach Absatz 2, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.