Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern

Name

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
  2. Absatz 2,Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
  3. Absatz 3,Mangels einer Bestimmung nach Absatz 2, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.