Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Text

römisch VI a. Abschnitt
Sondervorschriften für Computerprogramme

Computerprogramme

Paragraph 40 a,

  1. Absatz einsComputerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
  2. Absatz 2In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.