Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines

Unternehmens

Paragraph 18,

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, 2, 6 a, 7, 9, 9 a, 9 b, 9 c, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.