Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Paragraph 14
01.04.1992
31.12.2000
2. Allgemeine Bestimmungen
Anspruch auf Unterlassung
In den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6 a, 9 a, 9 b, 9 c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins, 2, 6 a, 9 a, 9 b und 9 c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.