BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Text
§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur mit dem 5 000 S übersteigenden Teil zu ersetzen. Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur mit dem 5 000 S übersteigenden Teil zu ersetzen.