der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
Produkthaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
Paragraph eins
01.07.1988
31.12.1993
Haftung
Paragraph eins, (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens