Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  2. Absatz 2,Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  4. Absatz 4,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).

2. Zivilrechtliche Ansprüche: Paragraph 13,

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033583

alte Dokumentnummer

N2198422006S