Absatz einsDer vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
- Ziffer einsdem Hauptmietzins,
- Ziffer 2dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
- Ziffer 3dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
- Ziffer 4dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.