Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Text
§ 126. (1) Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen.Paragraph 126, (1) Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen.
(2)Absatz 2Sind die Sachverständigen Ärzte oder Chemiker, so kann in solchen Fällen das Gutachten der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität eingeholt werden. Dasselbe geschieht, wenn die Ratskammer die Einholung eines Fakultätsgutachtens wegen der Schwierigkeit der Begutachtung nötig findet.