Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 120
31.12.1975
28.02.1997
StPO
25/01 Strafprozess
Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund, Befangenheit, Befangenheitsgrund, Ablehnung
02.05.2025
10002326
NOR12030419
N2197523772S