Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 115
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß durch die wegen Ergreifung von Rechtsmitteln vorzunehmende Vorlegung der Akten der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werde; nötigenfalls sind von Aktenstücken, die zur Fortführung des Verfahrens unentbehrlich sind, Abschriften zu machen.
02.05.2025
10002326
NOR12030414
N2197523767S