Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 296,
01.01.1975
31.12.2007
Tätige Reue
Paragraph 296, Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295,) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.