Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 296,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Tätige Reue

Paragraph 296, Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295,) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.