Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 289
01.01.1975
31.12.2007
Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Paragraph 289, Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.