BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Text
Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Paragraph 215, Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.