Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 179
01.01.1975
31.12.2015
Wer die im Paragraph 178, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.