Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Paragraph 179,

Wer die im Paragraph 178, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.