Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender

Angestellter

Paragraph 161, (1) Nach den Paragraphen 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach Paragraph 160, gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) handelt.

  1. Absatz 2,Nach Paragraph 160, Absatz 2, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.