Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Erster Abschnitt

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins, (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.

  1. Absatz 2,Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.