Absatz 2,Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,
Paragraph eins
01.07.1973
30.06.2001
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
Paragraph eins, (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.