Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die Auflösung der inländischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gesellschaft in ihrem Heimatstaate rechtlich zu bestehen aufgehört oder die volle Verfügungs- und Verkehrsfähigkeit hinsichtlich ihres Vermögens verloren hat;
    2.wenn die für das Inland bestellte Vertretung nicht mehr besteht und deren neuerliche Bestellung binnen drei Monaten, nachdem die Gesellschaft vom Handelsgerichte dazu aufgefordert worden ist, nicht erfolgt;
    1. Ziffer 3
      wenn sich ergibt, daß der Staat, dem die Gesellschaft angehört, in der Behandlung inländischer Gesellschaften gleicher Art die Gegenseitigkeit nicht beobachtet.
  2. Absatz 2,Die Auflösung ist auf Antrag der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des Paragraph 108, bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
  3. Absatz 3,Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Niederlassungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.