Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 16, (1) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.

  1. Absatz 2,Ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die Paragraphen 117 und 127 des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtskräftig entschieden ist (Paragraphen 41, 42 und 44).
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf Geschäftsführer, die gemäß einer Festsetzung des Gesellschaftsvertrages vom Bund, einem Land oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft bestellt worden sind.