Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Viertes Buch.

Handelsgeschäfte.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Paragraph 343,

  1. Absatz eins,Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.