Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Text
Unpfändbarer Freibetrag
(„Existenzminimum'')
§ 291a. (1) Von dem sich nach § 291 ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,Paragraph 291 a, (1) Von dem sich nach Paragraph 291, ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,
zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2)Absatz 2,Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach § 290b erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
(3)Absatz 3,Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
(4)Absatz 4,Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um
40 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);
höchstens jedoch um
(5)Absatz 5,Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).
(6)Absatz 6,Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteigerungsbetrag).
(7)Absatz 7,Der Teil der Berechnungsgrundlage, der
übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.