Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum'')

Paragraph 291 a, (1) Von dem sich nach Paragraph 291, ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,

  1. Ziffer eins
    6 500 S monatlich,
  2. Ziffer 2
    1 500 S wöchentlich,
  3. Ziffer 3
    220 S täglich
zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
  1. Absatz 2,Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
    1. Ziffer eins
      7 000 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      1 620 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      230 S täglich,
    wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
  2. Absatz 3,Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
    1. Ziffer eins
      7 500 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      1 740 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      250 S täglich,
    wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
  3. Absatz 4,Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um
    1. Ziffer eins
      1 200 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      275 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      40 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);
    höchstens jedoch um
    1. Ziffer eins
      6 000 S monatlich
    2. Ziffer 2
      1 375 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      200 S täglich.
  4. Absatz 5,Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).
  5. Absatz 6,Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteigerungsbetrag).
  6. Absatz 7,Der Teil der Berechnungsgrundlage, der
    1. Ziffer eins
      27 000 S monatlich
    2. Ziffer 2
      6 250 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      900 S täglich
    übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.