Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 500

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 500 Punkt (, eins,) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

  1. Absatz 2,Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;
    2. Ziffer 2
      daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, - zutrifft;
    3. Ziffer 3
      falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
  2. Absatz 3,Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.
  3. Absatz 4,Gegen die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz 2, Ziffer 3, kann nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2,) geltend gemacht werden.