Absatz 2,Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
- Ziffer einswenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;
- Ziffer 2daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, - zutrifft;
- Ziffer 3falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.