für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
Paragraph 1486
01.03.1919
31.12.2009
In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen