Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1182
01.01.1812
31.12.2014
Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Uebrige, was jedes Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.