Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 819
01.01.1812
31.12.2004
Wann die Erbschaft einzuantworten.
Paragraph 819, Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe, um die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des Paragraph 436, zu befolgen.