Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 805

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Beachte

Paragraph 233, wurde aufgehoben, jetzt Paragraph 154 und Paragraph 245,

Text

Paragraph 805, Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (Paragraph 233,).