Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 805
01.01.1812
30.06.2001
Paragraph 233, wurde aufgehoben, jetzt Paragraph 154 und Paragraph 245,
Paragraph 805, Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (Paragraph 233,).