Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 783

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichttheils beizutragen habe.

Paragraph 783,

In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.