Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 776

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

b) bey einer gänzlichen Uebergehung.

Paragraph 776,

Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.