Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 776
01.01.1812
31.12.2016
Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.