Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 750
01.01.1812
16.08.2015
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (Paragraph 736,).