Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 731

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

römisch eins. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Paragraph 731,

  1. Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
  2. Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
  3. Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
  4. Absatz 4,Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.