Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,
Paragraph 731
01.01.1991
31.12.2016