Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 709
01.01.1812
31.12.2016
Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 696,).