Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 709

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

3) Auftrag.

Paragraph 709,

Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 696,).