Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 609
01.01.1812
31.12.2016
Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.