Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 609

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen.

Paragraph 609,

Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.