Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

bey Einhebung der Capitalien;

Paragraph 234, Ein Vormund kann für sich allein kein Capital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündiget wird, muß sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Capitals vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen, auch steht es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.