Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 232,
01.01.1812
30.06.2001
in Rücksicht des unbeweglichen;
Paragraph 232, Ein unbewegliches Gut kann nur im Nothfalle oder zum offenbaren Vortheile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräußerung aus freyer Hand von dem Gerichte bewilliget werden.