Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,
Paragraph 95
01.01.1976
31.12.1999
Paragraph 95, Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken; ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung.