Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 20
01.01.1812
31.12.2020
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.
Privateigentum
30.12.2020
10001622
NOR12017710
N2181110190Z