Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

25.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

3. Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde

Drittes Ermittlungsverfahren

Einbringung der Bundeswahlvorschläge

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 107, Absatz 2, nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person mitunterschrieben sein, die in einem Landeswahlvorschlag eines Landeswahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind.
  3. Absatz 3,Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
    2. Ziffer 2
      die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren. In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlages angeführt ist;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
  4. Absatz 4,Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 5,Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.