ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,
BG
Paragraph 4
06.01.1999
31.12.2001
ORF-G
16/02 Rundfunk
Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 13 und 14 zu betrauen.
20.10.2025
10000785
NOR12017391
N1199956458L