Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Anmerkung

Siehe dazu auch:

Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und

Länder, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;

Artikel 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12016951

alte Dokumentnummer

N1199816196A