Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Absatz einsNiemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Absatz 2Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Absatz 3Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
    1. Litera a
      jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
    2. Litera b
      jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
    3. Litera c
      jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. Litera d
      jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins, siehe auch:

Artikel 7 und 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Artikel 63, Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;

Übereinkommen über die Sklaverei, BGBl. Nr. 17/1928;

2. Zu Absatz 2, siehe auch:

Artikel 4,, 8 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, BGBl. Nr. 81/1958;

Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016935

alte Dokumentnummer

N1199816180A