Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 k

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Paragraph 89 k,

  1. Absatz eins,Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
  3. Absatz 3,Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Absatz 2, zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
  4. Absatz 4,Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.