Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2,Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  3. Absatz 3,Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
  4. Absatz 4,Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  5. Absatz 5,Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
  6. Absatz 6,Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
  7. Absatz 7,Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
  8. Absatz 8,Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, der Berichter zu beschließen.
  9. Absatz 9,Die Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.