Absatz einsZur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
- Ziffer einsje ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter,
- Ziffer 2zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
- Ziffer 3zwei Vertreter der Länder,
- Ziffer 4zwei Vertreter der Gemeinden und
- Ziffer 5ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Ziffer 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Artikel 67,) im Falle der Ziffer 3, an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Ziffer 4, an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer eins bis 4 müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.