Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Erster Abschnitt, Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Artikel 147, Absatz 2, B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.