Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
  2. Absatz 2,Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten mit Handschlag zu geloben.
  3. Absatz 3,Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. Absatz 4,Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013910

alte Dokumentnummer

N1199221848J