Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.