Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,
Paragraph 42
01.01.1991
30.06.2008
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.