Absatz einsGegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (Paragraph 220, der Civilprocessordnung) verhängt werden.