Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den Paragraphen 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
  2. Absatz 2,Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (Paragraph 14,), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch fünf, Ziffer 3,)