Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Kosten

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 60,
  2. Absatz 2,Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
  3. Absatz 3,Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Artikel 81 a, Absatz 4 und des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
  5. Absatz 5,Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.